Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der snom technology AG
1. Geltung
(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch für Auskünfte, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners widerspricht snom technology AG ausdrücklich.
(2) Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit snom technology AG sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn snom technology AG in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
(3) Von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen können nur schriftlich getroffen werden und gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für nachfolgende Verträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel.
2. Angebot und Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn snom technology AG die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
(2) Für Fehler, die in der Bestellung bzw. in eingesandten Unterlagen durch undeutliche oder unvollständige Angaben entstanden sind, übernimmt snom technology AG keine Verantwortung. Der Kunde hat die hierdurch veranlassten Mehrkosten zu tragen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Preise gemäß unserer jeweils geltenden Preisliste, falls nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Preis vereinbart worden ist.
(2) Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(3) Aufgrund von schwankenden Wechselkursen behält snom technology AG sich vor, die in der Preisliste aufgeführten Preise jederzeit zu ändern. Mögliche Preiserhöhungen werden rechtzeitig vor Auftragsausführung - bei Verträgen mit Verbrauchern unter Angabe des geänderten Wechselkurses - mitgeteilt. Im Falle einer Erhöhung um über 20% des bisherigen Preises steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt von dem Vertrag zu.
(4) Die von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk oder Auslieferungslager und als Nettopreise. Es fallen zusätzlich die tatsächlich angefallenen Versand- und Verpackungskosten.
(5) Erstbestellungen liefert snom technology AG nur per Nachnahme bzw. Bankabbuchung (auch Kreditkarte), soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Werden Zahlungen verspätet geleistet, so erfolgen weitere Lieferungen ohne besondere Ankündigungen nach unserer Wahl nur gegen Nachnahme oder Vorkasse.
(7) Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen seit Lieferung oder Rechnungserhalt nicht leistet. Die gesetzliche Regelung über den Verzugseintritt (§ 286 BGB) bleibt im Übrigen unberührt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist snom technology AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltend gemachten Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, erhöht sich der Verzugszins auf 8 % p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(8) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
(9) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Kunden, die keine Kaufleute sind, steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich von Gegenansprüchen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis entstanden.
(10) Hält der Kunde vereinbarte Zahlungstermine nicht ein, verstößt der Kunde gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, ist snom technology AG berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach erfolgloser Setzung und Verstreichen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt eine nach Ansicht eines ordentlichen Kaufmanns erteilte negative Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Kunden in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig. Snom technology AG kann außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen und eine ggf. erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen.
4. Leistungsfristen, Verzug und Nachlieferung
(1) Von uns genannte Leistungs- und Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sofern Fristen verbindlich vereinbart sind, beginnen sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
(2) Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, um den sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber seinerseits im Verzug befindet.
(3) Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fix bezeichnet sind, kann uns der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann snom technology AG in Verzug geraten..
In diesem Fall kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, falls ihm die Waren nicht bis zu diesem Zeitpunkt versandbereit gemeldet wurden und der Verzug von uns zu vertreten ist.
(4) Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die snom technology AG keinen Einfluss hat und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen, Transportschäden, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, und Fälle der Nichtlieferung, nicht richtigen oder verspäteten Lieferung seitens unserer Lieferanten aus den gleichen genannten Gründen berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er von uns durch unverzügliche schriftliche Mitteilung die Erklärung verlangen, ob snom technology AG zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklärt sich snom technology AG nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht wenigstens teilweise erfüllt ist.
(5) Gerät snom technology AG aus Gründen, die snom technology AG zu vertreten hat, in Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ersatz des Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde jedoch nur verlangen, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(6) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
(7) Snom technology AG ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht bleibt jedoch ohne Einfluss auf die Mindermengenregelung der Ziff. 3 (4) dieser Bedingungen.
5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Snom technology AG behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftiger entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(3) Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, ab. Der Kunde bleibt bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, soweit er seine Verpflichtung ordnungsgemäß uns gegenüber erfüllt. Von dem Widerrufsrecht wird snom technology AG nur in den unter Ziff. 3 (10) genannten Fällen Gebrauch machen.
(4) Auf unseren Verlagen ist der Kunde verpflichtet - sofern snom technology AG seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten - dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie uns hinsichtlich der abgetretenen Forderungen und der Person der Drittschuldner umfassend Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns alle zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Auf Verlangen des Kunden ist snom technology AG verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält sich snom technology AG vor.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist snom technology AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(7) Bei Zahlungsverzug oder bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden oder in dem Fall, dass uns Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, ist snom technology AG berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen, eine Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Zahlung von vom Kunden eingezogenen Beträgen zu verlangen oder, falls die Vorbehaltsware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Kunden zu verlangen. In der Ausübung dieser Rechte liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt ist.
(8) Snom technology AG sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Kunden als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter Ziff. 3 (9) aufgeführten Regelungen geltend gemacht werden. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
6. Gewährleistung und Haftung
(1) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten, Katalogen und Durchschriften enthalten Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Diese Angaben stellen keine Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, sondern nur Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware dar. Dasselbe gilt für Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbetätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.
(2) Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. § 444 BGB bleibt unberührt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren - auch wenn zuvor Muster übersandt worden waren - unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen fünf Arbeitstagen nach seiner Entdeckung schriftlich eingegangen ist. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.
(4) Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Mängelrüge zu geben. Verweigert er diese, so ist snom technology AG ebenfalls von der Mängelhaftung befreit.
(5) Bei berechtigter Mängelrüge leistet snom technology AG im Fall von Mängeln der gelieferten Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(6) Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet snom technology AG nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht
- für Schäden, die durch das Fehlen einer Garantie entstehen und gerade die Garantie den Schadenseintritt verhindern sollte,
- wenn von uns Hauptpflichten des Vertrages oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden,
- für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
(7) Als mangelhaft erkannte Ware nimmt snom technology AG nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zurück. Die Ware ist im einwandfreien Zustand und originalverpackt (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial usw.) zurückzusenden. Unfrei rückgelieferte Ware wird nicht angenommen und geht zu Lasten des Einsenders zurück. Die Frachtkosten sind vom Kunden nachzuweisen. Sie werden nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge erstattet.
(8) Die Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache.
(9) Für Verbrauchsgüterkaufverträge (§ 474 BGB) gelten die Absätze 2, 3 und 5 nicht. Die Verjährungsregelung des Absatzes 8 bezieht sich bei Verbrauchsgüterkaufverträgen allein auf Ansprüche aus Schadensersatz.
7. Ersatz von Mehraufwendungen bei Nichtabnahme
Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, ist snom technology AG berechtigt, nach unserer Wahl Erfüllung oder unseren Aufwand in Höhe von pauschal 20% des Nettowarenwerts zuzüglich etwa bereits entstandener Transportkosten zu verlangen.
8. Änderungen
Snom technology AG ist dazu befugt, diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit zu ändern. Etwaige Änderungen werden mit dem angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. snom technology AG sendet dem Kunden die geänderten Bedingungen rechtzeitig vor Inkrafttreten zu. Falls kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt wird, werden die Änderungen in dem Augenblick wirksam, in dem sie dem Kunden zugegangen sind.
9. Daten
snom technology AG erhebt für die Ausführung von Bestellungen unserer Kunden personenbezogene Daten und verarbeiten und nutzen diese. Zu diesen Daten gehören insbesondere auch die Ihnen mit dem Kauf bestimmter Produkte zugewiesene IP-Adresse. snom technology AG ist berechtigt, die erhobenen Daten für sämtliche Zwecke im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes zu nutzen, insbesondere sie auszuwerten, zu sortieren, abzugleichen und auch für Werbezwecke zu verwenden. Snom technology AG kann zur Vornahme solcher Handlungen auch Dritte beauftragen. Snom technology AG ist nicht berechtigt, die erhobenen Daten an Dritte zu deren Zwecken zur Verfügung zu stellen.
Sie stimmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
Kunden, die als Zwischenhändler tätig sind, verpflichten sich, die Verpflichtungen unter dieser Klausel ihren Abnehmern in entsprechendem Umfang aufzuerlegen.
10. Gewerblicher Rechtsschutz
(1) Der Kunde erkennt unsere Patentrechte, soweit diese bestehen, sowie unsere Urheber- und sonstigen Gewerblichen Schutzrechte an der von uns verkaufte Ware an. Dem Kunden ist insbesondere die über den Vertragszweck hinausgehende Vervielfältigung der unbefugte Nachbau, die Nachahmung sowie der Handel mit nachgebauter, nachgeahmter oder vervielfältigter Ware untersagt.
(2) Die Analyse der Struktur und Funktion der von uns entwickelten Computerprogramme (sog. "Reverse Engineering") ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Berlin. Gerichtsstand - auch im Wechsel- und Scheckprozess - ist, soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, Berlin.
12. Ausfuhr, Lieferung an ausländische Vertragspartner
(1) Auch bei Lieferungen in das Ausland und an ausländische Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich abgedungen.
(2) Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt snom technology AG keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
(3) Die Ausfuhr unserer Waren in bestimmte Länder kann u.U. gegen Außenwirtschaftsrecht und/oder gesetzliche Exportverbote verstoßen. Snom technology AG weist unsere Kunden darauf hin, dass diese die Zulässigkeit der Weiterlieferung in eigener Verantwortung selbst zu prüfen haben. Der Kunde ist verpflichtet, uns wegen einer von ihm zu vertretenden unzulässigen Weiterlieferung von Schäden jeglicher Art freizustellen.
13. Schlußbestimmungen
(1) Zur Wahrung der Schriftform bei Abschluss oder Durchführung der von uns geschlossenen Verträge genügen auch Erklärungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
(2) Soweit nicht anderweitig vereinbart, bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden auf einen Dritten unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Snom technology AG wird diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Willen der beteiligten Parteien nahe kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken im Vertrag, die nicht durch Auslegung gefüllt werden können.
snom technology AG, Charlottenstr. 68-71, 10117 Berlin
Amtsgericht Charlottenburg, HRB 61842
Stand 06/2004
